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Bitte überprüfen und bei Bedarf korrigieren.
Bei Erstabrechnungen hier bitte den Energieträger eintragen bzw. bei Änderungen des Brennstoffes aktualisieren. Sollte sich der Brennstoff innerhalb eines Abrechnungszeitraumes geändert haben, rufen Sie uns dazu bitte an.
In der Regel ist der Anfangsbestand schon eingetragen, nur bei Erstabrechnungen ist hier gegebenenfalls die Menge und der Rechnungsbetrag vorzugeben.
Den Brennstoffrest zum Ende des Abrechnungszeitraumes tragen Sie bitte ein - der Wert wird von uns rechnerisch ermittelt.
In den Zeilen 1 ... 12 tragen Sie die einzelnen Rechnungen zu den Brennstoffeinkäufen ein. Dabei ist neben dem Rechnungsdatum, die gelieferte Energiemenge und der (Brutto-)Rechnungsbetrag anzugeben. Benötigen Sie für einzelne Nutzer der Liegenschaft einen Mehrwertsteuerausweis in der Heizkostenabrechnung, müssen Sie auch den MWST-Satz eintragen.
Liegt Ihnen für den Gesamtzeitraum nur eine Rechnung vom Versorger vor, so genügt es, die erforderlichen Angaben beim 1. Zukauf anzugeben.
Sollte ein Teil der Energiemenge gegenüber den Nutzern der Mieteinheit nicht in Rechnung gestellt werden (z. B. in der 1. Abrechnungsperiode für das Trockenheizen des Objektes), so können Sie in der Zeile "Abzüge" eine entsprechende Energiemenge eintragen.
Der Gesamtverbrauch wird rechnerisch aus Ihren Angaben ermittelt und kann frei bleiben.
Außer bei Erstabrechnungen finden Sie hier schon die einzelnen Positionen angedruckt, zu denen Kosten anzugeben sind. Nach der Heizkostenverordnung sind folgende Kostenarten generell umlagefähig:
Betriebsstrom für die Heizung
Kaminreinigung
Immissionsmessung
Kosten für Miete oder Wartung von Messgeräten
Kosten der Bedienung, Wartung und Reinigung der Heizanlage
Kosten für die Verbrauchserfassung und Abrechnung (werden durch uns automatisch berücksichtigt)
In den einzelnen Zeilen sind das Datum und der (Brutto-)Rechnungsbetrag sowie bei benötigtem Mehrwertsteuerausweis auch der MWST-Satz anzugeben.
Die Spalte § 35a betrifft die haushaltsnahen Dienstleistungen. Sind bei einzelnen Nebenkostenpositionen die Voraussetzungen erfüllt, um die Abzugsfähigkeit zu gewährleisten, so kennzeichnen Sie dies wie folgt:
Ein "X" bedeutet, die Position ist als haushaltsnahe Dienstleistung einzustufen und der gesamte Rechnungsbetrag soll dabei berücksichtigt werden.
Ein %-Satz gibt an, dass nur dieser Anteil als haushaltsnahe Dienstleistung enthalten ist.
Nach der Heizkostenverordnung sind 30...50 % der angefallenen Kosten nicht nach Verbrauch sondern nach einem festen Maßstab (z. B. m² Wohnfläche) zu verteilen. Bei Erstabrechnungen tragen Sie hier bitte einen Prozentsatz ein.
Für die Ermittlung der Energiemenge für Warmwasser auf rechnerischem Weg wird die eingestellte Warmwassertemperatur am Boiler benötigt - bitte überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.
Wird der Warmwasseranteil über einen Wärmemengenzähler gemessen, kann die Angabe entfallen.
Üblicherweise werden die Rechnungsbeträge brutto (inkl. Mehrwertsteuer) angegeben, deshalb in diesen Fällen "JA" ankreuzen.
Sollen auf den Abrechnungen für Ihre Mieter neue Vorauszahlungsbeträge auf Basis der angefallenen Kosten ausgewiesen werden, dann hier bitte ebenfalls "JA" ankreuzen.
Sind unter Punkt 2. Brennstoff für den Energieträger die Mengen in kWh angegeben worden, kann die Eingabe hier entfallen. Liegen für den Energieträger nur Mengenangaben vor (kg, t, Liter etc.), so ist hier der Heizwert je Mengeneinheit einzutragen (Angabe ist auf der Rechnung des Versorgers zu finden).
Vergessen Sie nicht, Ihre Angaben durch Unterschrift zu bestätigen und geben Sie bitte eine Telefonnummer für eventuelle Rückfragen an!
Findet in einem Abrechnungszeitraum ein Nutzerwechsel statt, sind die Heizkosten für den Gesamtzeitraum auf die beteiligten Nutzer zu verteilen. Die damit verbundenen Nutzerwechselkosten wurden in der Vergangeheit den Nutzern im Rahmen der Abrechnung direkt in Rechnung gestellt. Nach einem Urteil des BGH vom 14.11.2007 (Az. VIII ZR 19/07) fallen diese Kosten unter Verwaltungskosten und sind dadurch nicht umlagefähig, es sei denn, dies wurde im Mietvertrag entsprechend vereinbart. Tragen Sie hier ein, ob der Nutzer (JA) oder der Eigentümer (NEIN) die Kosten tragen soll.
Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) vom 25.07.2013 schreibt vor, dass nur eichgültige Messgeräte im geschäftlichen Verkehr für Abrechnungszwecke verwendet werden dürfen. Zuwiderhandlungen werden mit empfindlichen Geldbußen geahndet. Bestätigen Sie uns deshalb die Eichgültigkeit der Geräte, da wir andernfalls keine verbrauchsabhängige Abrechnung erstellen können.
Sollten die Werte in Ausnahmefällen durch uns abgelesen worden sein, kann die Angabe entfallen.
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