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Rauchwarnmelder retten Leben. Die meisten Menschen verunglücken nicht wegen des Feuers selbst - wirklich gefährlich ist der hochgiftige Rauch, der sich bereits in den ersten Minuten eines Brandes bildet. Die Gefahr, an einer Rauchvergiftung zu sterben, ist nachts am größten. In einer Studie aus Amerika konnte nachgewiesen werden, dass schlafende Menschen nicht von (Brand-)Gerüchen geweckt werden.
Der Einsatz von Rauchwarnmeldern in Wohnungen wird in den jeweiligen Landesbauordnungen festgeschrieben. Für Neu- und Bestandsbauten sind in allen Bundesländern Rauchwarnmelder zu installieren (Sachsen: Nachrüstpflicht für Bestandsbauten bis 31.12.2023; siehe 4. Gesetz zur Änderung der Bauordnung vom 01.06.2022). In der Regel sind Schlafräume und Fluchtwege (z. B. Flure) mit Rauchwarnmeldern zu bestücken. In einzelnen Landesbauordnungen (z. B. Berlin und Brandenburg) sind auch Aufenthaltsräume (Wohnzimmer) auszustatten. Dies wird auch empfohlen, da so bei einer eventuellen Nutzungsänderung (z. B. Arbeitszimmer als Kinderzimmer) nicht ständig darauf geachtet werden muss, ob Rauchwarnmelder nachgerüstet werden müssen. Küchen und Bäder werden generell nicht ausgestattet, da es hier durch Koch- und Wasserdämpfe zu häufigeren Fehlalarmen kommen kann.
In der Regel kommen Stand-alone Geräte zum Einsatz, die nach dem foto-optischen Prinzip (Streulichtprinzip) arbeiten. Sobald Rauch in die Rauchkammer eingedrungen ist, wird ein Alarmsignal mit einem Schalldruck von mindesten 85 dB ausgelöst. Ist kein Rauch mehr in der Rauchkammer, setzt sich das Gerät automatisch zurück und das Alarmsignal verstummt.
Die von uns eingesetzten Geräte sind mit einer 10-Jahres-Batterie bestückt, die fest im Gerät verbaut ist.
Seit Überarbeitung der DIN 14676 Teil I (12/2018) sind folgende Wartungsintervalle vorgegeben:
I. aller 12 (+3) Monate
II. empfohlen aller 12 Monate, spätestens jedoch aller 30 Monate
III. empfohlen aller 12 Monate, spätestens jedoch aller 36 Monate
Dabei werden 3 verschiedene Bauweisen von Rauchwarnmeldern unterschieden:
- Überprüfung aller Punkte durch manuelle Inspektion
- jährliche Kontrolle von Punkt I per Funk
- Punkte II und III durch manuelle Kontrolle
- Überprüfung aller Punkte durch Funkferninspektion
B300_Bauordnung |
Aufenthaltsräume, in denen bestim-mungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sicher- gestellt sind.
Die Rauchwarnmelder müssen so ein- baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Die Sicherstellung der Betriebsbe- reitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten.