Bereits 7 Jahre nach der Einführung des Energieausweises wurde dieser durch EnEV im Jahr 2014 novelliert. Die nach Inkrafttreten der EnEV 2014 ausgestellten Ausweise unterscheiden sich von der Vorgängerversion u. a. durch einen deutlich verkürzten Farbbalken und die Einführung von Energieeffizienzklassen A+...H.
Im Rahmen der europäischen Gesetzgebung hatte die Bundesregierung Anfang 2017 die Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geplant. Unter diesem neuen Gesetz sollten die bisherigen Regelungen aus
- Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
- Energieeinsparverordnung (EnEV)
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
zusammengeführt und vereinheitlicht werden. Die Verhandlungen dazu scheiterten im März 2017, da sich der Koalitionsausschuss nicht einigen konnte. Vor der Bundestagswahl im Herbst war somit ein abschließendes Gesetzgebungsverfahren nicht mehr möglich. In dem aktuellen Entwurf zum GEG sind jedoch einige Änderungen zum Energieausweis enthalten, die zukünftig wesentliche Änderungen beim Energieausweis zur Folge haben könnten:
- Umstellung der Energiebetrachtung von Endenergie auf Primärenergie
- Vor-Ort-Begehung des Objektes durch Aussteller
- höhere Sorgfaltspflicht des Ausstellers
- empfindliche Bußgelder bei Zuwiderhandlung
Da nicht abzuschätzen ist, welche endgültige (aufwändigere) Fassung für den Energieausweise verbindlich wird, kann die Erstellung eines neuen Ausweises nach den Regeln der EnEV 2014 duchaus sinnvoll sein. Auch diese Ausweise haben dann wieder eine Gültigkeit für 10 Jahre und die Rahmenbedingungen für die Erstellung sind bekannt. So können böse (Kosten-)Überraschungen für Ausweise nach zukünftigen Modalitäten vermieden werden, zumal wahrscheinlich viele Energieausweise ungültig werden, bevor die neuen Regelungen endgültig verabschiedet sind.
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